Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetztes 2002

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verband führt den Namen "Tischfußballbund Tirol", im folgenden TFB Tirol genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in der Stadt Schwaz (Tirol) und erstreckt seine Tätigkeit auf Tirol.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2. Zweck des Verbandes

Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt auf freiwilliger und gemeinnütziger Basis den Tischfußballsport in Tirol zu fördern, zu pflegen, zu verbreiten, zu organisieren und als Interessensvertretung für die ihm angeschlossenen Tischfußballvereine zu fungieren.

3. Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

Der Verbandszweck soll durch die in Abs. a und b angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Sportliche Wettkämpfe
    2. Veranstaltung von Tischfußball Turnieren
    3. Ausrichtung der Tiroler Landesmeisterschaft
    4. Sonstige zur Erreichung des Verbandszeckes geeignet erscheinende Maßnahmen
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Verbandsumlagen jedes Mitgliedsvereines in Tirol
    3. Allfällige Einnahmen aus Veranstaltungen
    4. Spenden und Sonstige Zuwendungen

4. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können aktive Tischfussballvereine des Bundeslandes Tirol werden. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Tischfußballbunds Tirol können alle in Tirol gemeldeten Tischfußballvereine werden, deren Statuten nicht mit denen des TFB Tirol in Widerspruch stehen. Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor der Konstituierung des Verbandes erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Verbandes wirksam.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Tischfußballbund Tirol kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vor dem Ablauf des Verbandsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam, und das Mitglied hat seinen materiellen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen offenen Veranstaltungen des Tischfußballbund Tirol teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Verbandsumlage in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Mitglieder haben das Antragsrecht in allen Organen des Verbandes, Anträge müssen jedoch mit einer Begründung versehen sein.

8. Verbandsorgane

  1. die Generalversammlung (Punkte 9 und 10)
  2. der Vorstand (§§ 11 bis 13)
  3. die technische Kommission (Punkte14 und 15)
  4. die Rechnungsprüfer (Punkt 16)
  5. das Schiedsgericht (Punkt 17)

9. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten (Punkt 7 Abs. a und Punkt 9 Abs. f) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Wobei bei Bedarf der Kassabericht, Voranschlag und Bericht der Rechnungsprüfer mitzusenden ist. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat zwei Stimmen, vertreten durch ein oder zwei Bevollmächtigte. Jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. f) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Mi-nuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. Wenn dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Es ist innerhalb von vier Wochen allen ordentlichen Mitgliedern je eine Ausfertigung zuzusenden.

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. Beschlussfassung über den Voranschlag
  4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Verbandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verband
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung der Höhe der Verbandsumlage, der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern
    1. Präsident
    2. Vizepräsident
    3. Schriftführer
    4. Schriftführer Stellvertreter
    5. dem Kassier
    6. dem Kassier - Stellvertreter
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus-scheiden eines Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von Ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. c) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. i) und Rücktritt (Abs. j).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. b) eines Nachfolgers wirksam.

12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungs-bereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  4. Verwaltung des Verbandsvermögens
  5. Aufnahme und Ausschluss von Verbandmitgliedern
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes
  7. In allen nicht in den Statuten vorgesehenen Fällen, bzw. nicht eindeutigen Fällen, entscheidet der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers oder des Präsidenten und des Vizepräsidenten, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung aller Vorstandsmitglieder.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. a genannten Funktionären erteilt werden.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  4. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unter-stützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlungen und des Vorstandes.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre jeweiligen Vertreter.

14. Die technische Kommission

  1. Die technische Kommission, im folgenden TK abgekürzt, setzt sich aus vier stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, und zwar aus:
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassier
  2. Im übrigen gelten für die Mitglieder der TK die Punkt 11 Abs. b bis Abs. i sinngemäß.

15. Aufgabenkreis der technischen Kommission

  1. Überprüfung von Wettkampfgeräten und Wettkampfstätten auf ihre Zulassung gemäß den nationalen Bestimmungen bzw. den Bestimmungen des Verbands.

16. Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punkt 11 Abs. c,h,i und j sowie des Punkt 13 Abs. a letzter Satz sinngemäß.

17. Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Tischfußballbund Tirol - Verbandsmitgliedern, ordentlich oder Ehrenmitglied, zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied, das nicht dem Verein des Streitteils angehört, als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über die Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 7 Tagen seinerseits ein Mitglied, das wiederum dem Verein dieses Streitteils nicht angehört, des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 7 Tage ein drittes TFB Tirol - Verbandsmitglied, das weder den Vereinen der Streitteile noch den Vereinen der zwei Schiedsrichter angehört, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

18. Auflösung des Verbands

  1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zuführen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt.
  3. Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.